Statuten

Verein Aletsch Kultur

1. Name, Sitz und Zweck

Art. 1

Unter dem Namen Verein Aletsch Kultur besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2

Der Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Riederalp.

Art. 3

Der Vereinbezweckt die Förderung der Kultur in der Region Aletsch und insbesondere auch die Durchführung von kulturellen Anlässen wie Theater und Festivals. Als erster grosser Anlass ist ein Freilicht-Aufführung "Der letzt Sander von Oberried" geplant.
Der Verein unterstützt Bestrebungen, um eine kulturelle Vielfalt zu pflegen und Naturwerte wie Wasser, Fauna und Flora zu erhalten.

2. Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.

Art. 5

Aktivmitglieder kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Statuten anerkennt und die Ziele zur Förderung der Kultur in der Region Aletsch unterstützt.

Art. 6

Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.

Art. 7

Jedes Aktiv- oder Ehrenmitglied hat an der Generalversammkung ein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 8

Die Aktivmitglieder verpflichten sich, ihren Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes zu leisten und möglichst auch bei Vereinsanlässen mitzuhelfen.

Art. 9

Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um kulturellen Bestrebungen in der Region Aletsch besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.

Art. 10

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt
  • Tod
  • Auflösung einer juristischen Person
  • Ausschluss

Art. 11

Der Austritt ist Präsidenten unter Angaben der Gründe schriftlich mitzuteilen.
Der Austritt ist auf Ende eines Vereinsjahres wirksam, sobald das austretende Mitglied alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt hat.

Art. 12

Mitglieder, welche gegen die Statuten und/oder gegen die Interessen des Vereins verstossen, können von der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Vorbehalten bleibt die Beschwerde an die Generalversammlung, welche innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides einzureichen ist.

3. Haftung und Finanzen

Art. 13

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen.

Art. 14

Das Vereinsvermögen setzt sich wie folgt zusammen:

  • aus den Beiträgen der Mitglieder;
  • aus dem Erlös von Veranstaltungen;
  • aus dem Vermögensertrag;
  • aus Spenden, Legaten und anderen Zuwendungen Dritter.

Art. 15

Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4. Organe des Vereins

Art. 16

Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren

a) Generalversammlung

Art. 17

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende unübertragbare Befugnisse:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten;
  • Wahl und Abberufung von Vorstand, Präsidium und Rechnungsrevisoren;
  • Wahl und Abberufung von Komissionen und/oder Organisationskomitees;
  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten;
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
  • Genehmigung de Jahresrechnung und des Revisorenberichtes;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Jahresbeiträge der Aktivmitglieder;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, soweit sie nach Gesetz oder Statuten in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.

Art. 18

Die Ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im 2. Quartal statt.
Der Vorstand kann jederzeit zur Erledigung wichtiger Geschäfte eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Ebenso kann ein Fünftel der Aktivmitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.

Art. 19

Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Leitung obliegt dem Vereinspräsidenten, im Verhinderungsfall einem anderen Mitglied des Vorstandes.
Die Versammlung wird schriftlich unter Angaben der Traktanden und mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Versammlung ist Protokoll zu führen.

Art. 20

Unter Vorbehalt der in Art. 30 angeführten Ausnahme ist Versammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder haben an der Generalversammlung eine Stimme.
Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Mitglied die geheime Durchführung verlangt.

Art. 21

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse bei Wahlen und Abstimmungen mit dem absoluten Mehr der gültigen Stimmen. Die leeren Stimmzettel werden bei der Ermittlung des absoluten Mehrs nicht mitgezählt.
Ist ein Zweiter Durchgang nötig, entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende in Sachbestimmungen den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet diesfalls das Los.
Beschlüsse über Änderungen der Statuten bedürfen der Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Art. 22

Eine Abstimmung kann nur über Traktanden erfolgen, die auf der Verhandlungsliste aufgeführt sind. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens 30 Tage vor der Generalversammlung mit Begründung schriftlich einzureichen.
Vorbehalten bleiben der Fall einer Universalversammlung sowie der Beschluss zur Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung.

b) Vorstand

Art. 23

Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst. ist eine juristische Person Mitglied des Vereins, so werden deren Vertreter gewählt.
Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen mit beratener Stimme beiziehen.

Art. 24

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar.

Art. 25

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • Leitung und Verwaltung des Vereins;
  • Vertretung des Vereins nach aussen;
  • Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
  • Verwaltung des Vereinsvermögen.

Art. 26

Der Vorstand versammelt sich so oft, als es die zur Erledigung anstehenden Geschäfte erfordern.
Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Er fällt seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 27

Die rechtsgültige Unterschrift für den Verein führt der Präsident kollektiv zu zweit mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

c) Rechnungsrevisoren

Art. 28

Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen. Diese sind wieder wählbar.

Art. 29

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung vor der ordentliches Generalversammlung zu prüfen und zu Handen der Generalversammlung einen Bericht zu verfassen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 30

Der Verein Aletsch Kultur kann nur durch Beschluss einer Generalversammlung aufgelöst werden, an der mindestens 2/3 aller Aktivmitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Sind in der ersten Versammlung nicht 2/3 der Aktivmitglieder anwesend, kann innert Monatsfrist eine zweite Versammlung durchgeführt werden, in der unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen über die Auflösung entschieden wird. Leere Stimmzettel werden nicht mitgezählt.

Art. 31

Über die Verwendung des Nettovermögens ist bei der Auflösung Beschluss zu fassen. Das Vermögen ist möglichst dem bisherigen Zweck entsprechend zu verwenden.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 20. Juni 2016 angenommen, um sofort in Kraft zu treten.